Infektionsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung
Eine Infektionskrankheit kann für bestimmte Berufe zu einem Berufsverbot und bei der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) zu Problemen führen. Eine Infektionsklausel, die vor Leistungsablehnung und somit vor finanziellen Problemen schützt, fehle allerdings noch in fast jedem zweiten Bedingungswerk. So das Ergebnis einer vom Versicherungsunternehmen Universa in Auftrag gegebenen Analyse.
Laut Statistischem Bundesamt sind in Deutschland im Jahr 2011 rund 560.000 Personen stationär wegen einer Infektionskrankheit behandelt worden. Viele sind nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) namentlich meldepflichtig. Für manche Berufsgruppen kann dies sogar zu einem Tätigkeitsverbot führen, beispielsweise bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Ergo- und Physiotherapeuten, Landwirten, aber auch bei Beschäftigten in Arztpraxen, im Krankenhaus, Kindergarten, beim Metzger, Bäcker oder in der Gastronomie. Sie könnten nach den Versicherungsbedingungen der BU in vielen Fällen theoretisch ihren Beruf weiter ausüben, dürfen es aber aufgrund des behördlichen Berufsverbotes nicht. Zwar haben laut Analyse viele Versicherer in den letzten Monaten in den Versicherungsbedingungen nachgebessert und eine Infektionsklausel für alle Berufe aufgenommen - bei vielen fehle dieser wichtige Zusatz aber noch.
Quelle: Presseinformation Universa
Die Universa Versicherungen bestehen aus der Universa Lebensversicherung a.G., der Universa Krankenversicherung a.G. und der Universa Allgemeine Versicherung AG. Der Konzern beschäftigt rund 6.000 Mitarbeiter. Der Unternehmenssitz befindet sich in Nürnberg. (mb1)