Versicherer wehren sich gegen Leistungsverweigerer-Gerüchte in sozialen Medien

Eine Corona-Erkrankung oder allein die Impfung dagegen sind keine pauschalen Ausschlussgründe für die Leistung von Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherungen. Das stellt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) klar. „Gegen diese Gerüchte vor allem in den sozialen Medien setzen wir uns entschieden zur Wehr”, sagte GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen. „Wird eine versicherte Person durch die Langzeitfolgen einer Infektion mit Covid-19 oder durch einen Impfschaden berufsunfähig, dann zahlt die Versicherung ohne Wenn und Aber.“

Bei der Berufsunfähigkeit prüfen die Versicherer ausschließlich, ob ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen in seinem aktuellen Beruf voraussichtlich länger als sechs Monate nur noch 50 Prozent oder weniger arbeiten kann. Ist das der Fall, gilt die betroffene Person als berufsunfähig - unabhängig davon, ob der Grund der Einschränkung eine Erkrankung oder ein Unfall und die Ursache privat oder berufsbedingt ist.

Auch beim Vertragsabschluss gebe es für Covid-19 keine Sonderregel: Bei Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherungen wird Covid-19 bei der Gesundheitsprüfung behandelt wie andere Vorerkrankungen: Ist eine vorangegangene Krankheit vollständig ausgeheilt und haben sich auch aus der Behandlung der Krankheit keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit ergeben, kann eine Versicherung abgeschlossen werden.

„Covid-19 ist für die Berufsunfähigkeitsversicherung eine Krankheit wie jede andere auch. Personengruppen von vornherein auszuschließen, macht für Versicherer keinen Sinn”, erklärte Asmussen. Wie bei allen anderen Erkrankungen gilt auch für eine überstandene Covid-19-Erkrankung: Sie muss – auch wenn es sich nur um ein positives Testergebnis bei einer ansonsten symptomlosen Infektion handelt – im Rahmen der üblichen Gesundheitsfragen angegeben werden.

Bestehen nach einer Corona-Erkrankung weiterhin gesundheitliche Einschränkungen, beispielsweise eine dauerhafte Lungenschädigung, gibt es in der Regel zwei Optionen: Der Versicherer prüft, ob deswegen eine erhöhte Versicherungsprämie (Risikozuschlag) notwendig ist oder ob auch der Versicherungsschutz eingeschränkt werden muss. Bestehen jedoch keine Beschwerden und die Krankheit ist folgenfrei ausgeheilt, so steht dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nichts entgegen.

Eine Impfung spielt bei der Gesundheitsprüfung in der Regel keine Rolle – egal ob es sich um eine Tetanusimpfung, eine Grippeschutzimpfung oder eben eine Impfung gegen Coronaviren handelt. Auch in der Risikolebensversicherung hat eine Impfung gegen Covid-19 weder negative noch positive Folgen für den Versicherungsschutz oder die Prämienhöhe.

Die Risikolebensversicherung zahlt die vereinbarte Leistung, wenn sich die versicherte Person nach Vertragsabschluss mit Covid-19 infiziert und in der Folge verstirbt. Wer eine Risikolebensversicherung neu abschließen will, muss den Versicherer in der Regel über eine akute und auch eine überstandene Infektion informieren. (DFPA/JF1)

Quelle: Pressemitteilung GDV

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) mit Sitz in Berlin ist die Dachorganisation der privaten Versicherer in Deutschland. In dem Verband sind rund 460 Mitgliedsunternehmen mit 489.000 Mitarbeitern, 446 Millionen Versicherungsverträgen und einem Kapitalanlagebestand von etwa 1,7 Billionen Euro zusammengeschlossen.

www.gdv.de

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